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Vorschriften der BasisrenteDie Basisrente unterliegt einm grundsätzlichem Regelwerk. Dazu gehört laut den formalen Bedingungen auch, dass der Versicherungsnehmer selbst die Prämien zahlt und auch selbst die versicherte Person ist. Die Rürup-Rente unterliegt keiner ausführlichen Informationspflicht. Beim Vertragsabschluß müssen dem Versicherungsnehmer lediglich die üblichen Verbraucherinformationen vorgelegt werden. Das Versicherungsunternehmen muss dann jährlich dem Versicherer eine Standmitteilung zukommen lassen, wodurch der Versicherungsnehmer den Wert des angesparten Vermögens ersehen kann. Anders als bei anderen Altersvorsorgen werden bei der Rürup-Rente keine Renditeprognosen vom Versicherungsunternehmen verlangt. Verwaltungs- und VertriebskostenKosten also die Verwaltungs- und Vertriebskosten eines Basisrentenvertrages sind schwer überschaubar, wie auch bei kapitalbildenden Versicherungen üblich. Das heißt die Kosten werden entweder gar nicht oder nur teilweise dem Versicherungsnehmer mitgeteilt. Die Kosten kann man also nur schätzen und so dürften der Kostenanteil zwischen 10 und 20 Prozent der Prämie liegen. Das heißt zwischen 10 und 20 Prozent der gezahlten Prämie fließen in die Risikovorsorge, in die Verwaltung und in den Vertrieb des Basisrentenvertrages und fließen somit nicht in die Altersvorsorge. Der Kostenanteil für die Risikovorsorge wird natürlich nur benötigt, wenn auch eine Todesfallleistung im Basisrentenvertrag vereinbart ist. Die Abwicklung wird mit den Verwaltungskosten beglichen und dadurch entsteht für das Unternehmen ein Gewinn der auch noch aus den nicht ausgeschütteten Überschüssen herrührt. Die Provisionen des Vermittlers werden durch den Kostenanteil des Vertriebes befriedigt und dieser Kostenanteil wird meistens gleich am Anfang der Laufzeit beglichen und somit bleibt für die Altersvorsorge am Anfang nur wenig oder sogar gar nichts hängen. |