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Vorschriften der BasisrenteDas Regelwerk der Rürup-Rente ist im Vergleich zur Riester-Rente zum Teil weniger komplex gestrickt. Einige Aspekte, die bei der Riester-Rente beachtet werden müssen, fallen bei der Rürup-Rente aufgrund ihrer speziellen Ausgestaltung unter den Tisch. So muss zum Beispiel anders als bei der Riester-Rente bei der Rürup-Rente kein zusätzlicher Antrag auf Förderung gestellt werden. Der Versicherte gibt einfach in seiner Steuererklärung die Ausgaben für seine Rürup geförderte Altersvorsorge an, was den bürokratischen Aufwand in Grenzen hält. Natürlich gibt es auch einige Unterschiede zwischen Rürup- und Riester-Rente, welche erstere zunächst nachteiliger wirken lassen. So kann etwa bei der Rürup-Rente nicht berücksichtigt werden, ob der Versicherte Kinder hat. Hier zählt alleine der Steuersatz. Bei der Riester-Rente hingegen kann man pro kindergeldberechtigtem Kind staatliche Zulagen beantragen, die den Eigenteil der Sparleistung erheblich reduzieren, sodass gerade kinderreiche Familien besonders stark gefördert werden. Im Bereich Sicherheit ist zu beachten, dass es bei der Rürup-Rente – anders als bei der Riester-Rente – keine Beitragsgarantie gibt. Dies sollte man besonders dann beachten, wenn man auf fondsgebundene Versicherungen setzt, die zwar in der Lage sind, eine höhere Rendite als klassische Rentenversicherungen zu erwirtschaften, aber auch einem erhöhten Verlustrisiko ausgesetzt sind. In puncto Flexibilität bietet die Rürup-Rente ähnliche Konditionen wie die Riester-Rente: Man kann Beiträge aussetzen, die Höhe der Beiträge variieren, monatlich/pro Quartal/jährlich sparen und den Anbieter wechseln. Bei der Rürup-Rente muss allerdings darauf geachtet werden, dass all diese Punkte vertraglich geregelt sind. Vom Gesetzgeber aus kann man zum Beispiel zwar den Anbieter wechseln, der Versicherer ist aber nicht dazu verpflichtet einen solchen Wechsel vorzusehen, weshalb man bei Vertragsabschluss darauf achten sollte, dass einem das Wechselrecht von Seiten des Versicherungsunternehmens eingeräumt wird. Insgesamt ist bei beiden Modellen darüber hinaus zu berücksichtigen, dass das Kapital sehr langfristig angelegt wird. Genau gleich geregelt ist in beiden Modellen, dass die Auszahlung bei Eintritt in die Rentenphase, frühestens allerdings mit 60 Jahren beginnen kann. Im Zuge eines Rürup-Vertrages fallen wie bei einem Riester-Vertrag auch Verwaltungs- und Vertriebskosten an. Die Integration einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder einer Vereinbarung zu einer Hinterbliebenenrente in einen Rürup-Vertrag wirkt sich zudem immer kostensteigernd aus. |